Bundessozialhilfegericht hält Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungsgemäß

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Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht die Kürzung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" vor, wenn ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter nicht bei der Beschaffung seiner Papiere mitwirkt. Das Bundessozialgericht sieht dies als verfassungsrechtlich unbedenklich an. Die Absenkung der Leistungen sei an ein Verhalten geknüpft, dass der Betreffende jederzeit ändern könne. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hindere den Gesetzgeber nicht, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung von Mitwirkungspflichten zu knüpfen. Diese Argumentation dürfte auch für die Diskussionen um die Zulässigkeit von Sanktionen im SGB II sowie den Leistungsausschluss von bestimmten EU-Ausländern relevant sein.

LKT Rundschreiben Nr. 295/2017 [PDF-Dokument: 54 kB]

30.05.2017